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Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen ...

Administrator (admin) on 14.09.2017

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. (Urteil vom 11.10.2002,LG Wuppertal: Aktenzeichen: 10 S 22/02).

Wenn jedoch der Vermieter den Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses auf Restbaufeuchte hingewiesen und ihm konkrete Verhaltensweisen mitgeteilt hat, wie der Feuchtigkeit zu begegnen ist, dann hat sich der Mieter hieran zu halten.
Der allgemeine Hinweis, daß es zu Feuchtigkeit bei Neubauten kommen kann, reicht nicht aus.

 

[Quelle: http://openjur.de/u/89500.html]

 

Hinweis: Die Gerichte sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind für andere Gerichte in der Regel nicht verbindlich (eine Ausnahme machen die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte und des BGH, von denen die anderen Gerichte nicht ohne weiteres abweichen dürfen). Das bedeutet: Es besteht keine Garantie dafür, dass das im konkreten Einzelfall angerufene Gericht den Fall ebenso entscheiden wird wie das Gericht, dessen Entscheidung hier aufgeführt ist.

Keine Gewähr für Richtigkeit

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» BGH: Die alleinige Schimmelgefahr rechtfertigt keine Mietminderung
Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr")
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» Ein Gerichtsurteil: Duschen nur im Sitzen
Die Bauliche Gestaltung bzw. Gegebenheiten des Bades kann notfalls dazu zwingen nur im Sitzen duschen zu dürfen.
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¬ª Viermal Lüften pro Tag ist zumutbar
Es ist einem Mieter zuzumuten, drei- bis viermal täglich zu lüften, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden. Ist der Mieter tagsüber abwesend, muss währenddessen nicht gelüftet werden.
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» Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche
Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche - Die Bildung von Schimmelpilz an den Fugen im Duschbereich berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses, da sie durch Trockenwischen nach der Benutzung vermieden werden kann.
» Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche
Keine Mietminderung bei Schimmelbildung in der Dusche - Die Bildung von Schimmelpilz an den Fugen im Duschbereich berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses, da sie durch Trockenwischen nach der Benutzung vermieden werden kann.
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Hinweis: Die Gerichte sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind für andere Gerichte in der Regel nicht verbindlich (eine Ausnahme machen die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte und des BGH, von denen die anderen Gerichte nicht ohne weiteres abweichen dürfen). Das bedeutet: Es besteht keine Garantie dafür, dass das im konkreten Einzelfall angerufene Gericht den Fall ebenso entscheiden wird wie das Gericht, dessen Entscheidung hier aufgeführt ist.

Keine Gewähr für Richtigkeit

Der Mieter ist nicht verpflichtet, Neubaufeuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen.

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» BGH: Die alleinige Schimmelgefahr rechtfertigt keine Mietminderung
Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr")
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